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Privatinsolvenz

Privatinsolvenz

Das Rechtsinstitut der Privatinsolvenz soll dem negativen und wachsenden gesellschaftlichen Phänomen der Überschuldung von natürlichen Personen entgegenwirken. Ziel ist es, natürlichen Personen, die so hoch verschuldet sind, dass sie ihre Schulden nicht selbständig zurückzahlen können, einen Schuldenabbau zu ermöglichen. Damit soll die soziale Ausgrenzung minimiert werden – der Schuldner soll wieder am legalen Wirtschaftsleben teilnehmen und langfristig auch die Dienstleistungen von Finanzinstituten wieder in Anspruch nehmen können.

Beschluss des Bezirksgerichts Stettin – 8. Wirtschaftsabteilung – vom 6. März 2017, VIII Gz 31/17

Die Privatinsolvenz ist ein rechtliches Verfahren für nicht unternehmerisch tätige natürliche Personen, welches den Abbau oder den vollständigen Erlass von Schulden ermöglicht. Das 2009 in Polen eingeführte Rechtsinstitut wurde systematisch liberalisiert und bietet heute insbesondere Personen, die unverschuldet in eine schwierige Lebenssituation geraten sind, die Möglichkeit eines finanziellen Neuanfangs. Die Privatinsolvenz dient dazu, die soziale Ausgrenzung zu verringern, indem sie Schuldnern die Möglichkeit gibt, die finanzielle Stabilität wiederzuerlangen und am legalen Wirtschaftsverkehr teilzunehmen.

Um diese Form der Entschuldung in Anspruch nehmen zu können, muss man einen entsprechenden Antrag beim Amtsgericht stellen, das über die Eröffnung der Insolvenz entscheidet. Änderungen des Insolvenzrechts, insbesondere die von 2014 und 2020, haben den Zugang zum Privatinsolvenzverfahren erheblich erleichtert, indem die rechtlichen und finanziellen Hürden gesenkt wurden. Unter anderem wurden die Anträge vereinfacht und die Gerichtsgebühren gesenkt, wodurch das Insolvenzverfahren zugänglicher und schuldnerfreundlicher geworden ist.

Das Insolvenzverfahren beginnt mit der Anmeldung des gesamten Schuldnervermögens, wobei die Möglichkeit besteht, Vermögensgegenstände, die die Lebensgrundlage des Schuldners und seiner Familie bilden, von der Insolvenzmasse auszuschließen. Das Gericht legt dann auf der Grundlage der erhobenen Daten einen Plan zur Abbezahlung der Gläubiger fest, der bis zu 36 Monate und in Ausnahmefällen sogar bis zu sieben Jahre dauern kann.

Ein wichtiges Element ist auch die Möglichkeit, die verbleibenden Schulden nach gewissenhafter Umsetzung des Abbezahlungsplans vollständig zu erlassen, was dem Schuldner die Möglichkeit gibt, sich vollständig von den Schulden zu befreien und wieder normal in der Gesellschaft zu funktionieren. Bestimmte Verbindlichkeiten, wie Unterhaltszahlungen oder Geldstrafen, können nicht erlassen werden.

Unsere Kanzlei ist auf Beratung und Betreuung von Privatinsolvenzen spezialisiert. Dank unserer Erfahrung und unseres Fachwissens sind wir in der Lage, unsere Mandanten in jeder Phase des Insolvenzverfahrens wirksam zu unterstützen. Wenn Sie von einer Insolvenz betroffen sind und professionellen Rechtsbeistand suchen, laden wir Sie zum Kontakt ein. Wir helfen Ihnen, Ihre finanzielle Stabilität wiederherzustellen und geben Ihnen eine Chance auf einen Neuanfang ohne Schulden.

Wie verläuft das Privatin-solvenz-verfahren:

Privatinsolvenz ist ein rechtliches Verfahren, das natürlichen Personen offen steht, die nicht unternehmerisch tätig sind und ihre Schulden bei den Gläubigern nicht begleichen können. Das Verfahren soll dem Schuldner die Möglichkeit geben, sich durch teilweise Rückzahlung oder Erlass von seinen Schulden zu befreien und so ein „neues finanzielles Leben“ zu beginnen. Die Privatinsolvenz ist im „Insolvenzrecht“ geregelt und umfasst folgende Phasen

1

Antrag auf Insolvenzeröffnung (Art. 491(2)):

Der Schuldner (oder in Ausnahmefällen der Gläubiger) kann einen Antrag auf Eröffnung Privatinsolvenz stellen. Der Antrag muss detaillierte Informationen über den Schuldner, sein Vermögen, seine Gläubiger und seine finanzielle Situation enthalten.

2

Beschluss über die
Insolvenzeröffnung (Art. 491(5) of the Bankruptcy Law)

Das Gericht prüft den Antrag und kann einen Beschluss über die Insolvenzeröffnung erlassen. In diesem Beschluss fordert das Gericht die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen sowie Dritte zur Anmeldung ihrer Rechte am Vermögen des insolventen Schuldners auf.

3

Bestellung eines
Insolvenzverwalters (Art. 491(5) Section 1 Point 5 of the Bankruptcy Law)

Nach der Insolvenzeröffnung bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter, der das Vermögen des insolventen Schuldners verwaltet. Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, eine Bestandsaufnahme des Vermögens durchzuführen und einen Plan zur Abbezahlung der Gläubiger zu erstellen.

4

Anmeldung der Forderungen (Art. 491(5) Section 1 Point 3 of the Bankruptcy Law)

Über das IKT-System des Gerichts melden die Gläubiger dem Insolvenzverwalter ihre Forderungen innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist. Der Insolvenzverwalter führt eine Prüfung der gemeldeten Forderungen durch und erstellt eine Liste der anerkannten Forderungen.

5

Verwertung des Vermögens (Art. 491(11a) of the Bankruptcy Law)

Der Insolvenzverwalter führt die Liquidation des Vermögens des insolventen Schuldners durch, die auch den Verkauf von Vermögenswerten umfassen kann. Auf diese Weise sollen die zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Mittel beschaffen werden.

6

Plan zur Abbezahlung der
Gläubiger (Art. 491(14) of the Bankruptcy Law)

Nach Abschluss der Liquidation des Vermögens legt der Insolvenzverwalter dem Gericht einen Plan zur Abbezahlung der Gläubiger vor. Der Plan muss begründet sein und Angaben über die gesammelten Geldmittel sowie einen Vorschlag für die Verteilung dieser Mittel zwischen die Gläubiger enthalten. Das Gericht kann den Plan genehmigen, seine Änderung verlangen oder den Plan ablehnen, wenn es der Auffassung ist, dass er nicht den gesetzlichen Kriterien entspricht. In diesem Stadium kann auch eine Verhandlung durchgeführt werden, wenn der Schuldner, der Insolvenzverwalter oder der Gläubiger dies beantragen.

7

Umsetzung des Plans zur
Abbezahlung der Gläubiger (Art. 491(18) Section 1-3 of the Bankruptcy Law)

Der insolvente Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht jährlich bis Ende April einen Bericht über die Umsetzung des Plans zur Abbezahlung der Gläubiger vorzulegen.

8

Erlass von Verbindlichkeiten (Art. 491(16))

Das Gericht kann die Verbindlichkeiten des insolventen Schuldners erlassen, wenn seine persönliche Situation eindeutig auf eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit hindeutet. Werden Geldmittel angesammelt, legt das Gericht einen Plan zur Abbezahlung der Gläubiger fest.

9

Beendigung des Verfahrens (Art. 491(21)):

Sobald der Abbezahlungsplan umgesetzt ist, erlässt das Gericht einen Beschluss, in dem es feststellt, dass die Gläubiger befriedigt worden und die Verbindlichkeiten des insolventen Schuldners erloschen sind.

10

Wiederherstellung der Kreditwürdigkeit des Schuldners

Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner die Möglichkeit, seine Kreditwürdigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit schrittweise wiederherzustellen, was das eigentliche Ziel des Privatinsolvenz ist.

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Wann kann ein Privatinsolvenzverfahren eröffnet werden?

Wird die Eröffnung einer Privatinsolvenz erwogen, ist es zunächst wichtig zu wissen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit das Gericht ein Insolvenzverfahren einleiten kann. Das Verfahren wurde mit dem Gedanken an natürliche Personen konzipiert, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden und ihren Verbindlichkeiten nicht nachkommen können. Um zu verstehen, wer die Privatinsolvenz in Anspruch nehmen kann, sollte man die wesentlichen Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung betrachten

Antragsberechtigte (Art. 491(2))

Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners (Art. 491(2))

Ausfüllen und Einreichen des Insolvenzantrags (Art. 491(2), Nr. 4)

Status einer nicht unternehmerisch tätigen natürlichen Person. Zum Zeitpunkt der Beantragung der Privatinsolvenz muss der Antragsteller eine natürliche Person sein, die keine Wirtschaftstätigkeit betreibt. Dies bedeutet, dass das Verfahren nur den Verbrauchern, nicht aber den Unternehmern zur Verfügung steht.

Die Grundvoraussetzung für die Eröffnung der Privatinsolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Unter Zahlungsunfähigkeit versteht man einen Zustand, in dem der Schuldner nicht in der Lage ist, seinen fälligen finanziellen Verbindlichkeiten nachzukommen. Es wird davon ausgegangen, dass der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen finanziellen Verbindlichkeiten zu erfüllen, wenn der Verzug in der Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen mehr als drei Monate beträgt. Die Zahlungsunfähigkeit muss dauerhaft sein, d. h. der Schuldner muss in absehbarer Zukunft nicht in der Lage sein, seine Schulden zu begleichen.

Der Antrag auf Insolvenzeröffnung muss ausführliche Informationen über die finanzielle Situation des Schuldners enthalten, einschließlich einer Liste seiner Vermögenswerte, einer Liste der Gläubiger, Informationen über Einkommen und Ausgaben und andere notwendige Informationen, die eine Beurteilung der finanziellen Lage des Schuldners ermöglichen.

Wenn Sie sich fragen, ob Ihre Situation eine Privatinsolvenz ermöglicht, steht Ihnen unsere Kanzlei mit professioneller Unterstützung zur Seite. Wir helfen Ihnen, Ihre rechtliche und finanzielle Situation zu bewerten sowie einen Insolvenzantrag vorzubereiten und einzureichen, und vertreten Sie vor Gericht.

Kontaktieren Sie uns, um einen Beratungstermin zu vereinbaren und zu erfahren, wie wir Ihnen aus Ihrer schwierigen finanziellen Situation heraus helfen können.

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